Unterhaltsvorschuss

Die Stelle Unterhaltsvorschuss Leistungsgewährung bleibt vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 1. Januar 2025 geschlossen. 

Die Stelle Unterhaltsvorschuss Heranziehung hat vom 27. Dezember bis einschließlich 10. januar geschlossen. 


Zuständig: Bereich Ordnung und Soziales – Unterhaltsvorschuss



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Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein

Notwendige Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger den Nationalpass
  • bei Kindern ab 12 Jahren vollständiger, aktueller Bescheid des Jobcenters im Falle des SGBII-Bezuges
  • bei Kindern ab 15 Jahren außerdem Schulbescheinigung, Nachweis Erwerbseinkommen beziehungsweise Ausbildungsvergütung

Rechtsgrundlagen

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist
  • oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist

und nicht oder nicht regelmäßig

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil
  • oder – wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist – Waisenbezüge erhält.

Diese Voraussetzungen gelten auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.


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